(28.03.2006/Irena Böttcher) Jugendschutzbeauftragter – oder abgekürzt JSB –, das ist etwas, was man als deutscher Webmaster zwingend haben muss, wenn man erotischen Content ins Netz stellt. Dass die meisten Pornoseiten wenig Erotisches bieten und stattdessen pure Wichsvorlagen, ändert daran nichts. Dasselbe gilt übrigens für Anbieter von Suchmaschinen.
Der JSB trägt keine Verantwortung für den Inhalt der Seiten; seine Aufgabe ist allein die Beratung des AWM in Fragen des Jugendschutzes. Ob er bei einer falschen Beratung neben dem AWM haftet und diesem womöglich den entstandenen Schaden (beispielsweise die Kosten einer Abmahnung) ersetzen muss, richtet sich allein nach dem zivilrechtlichen Vertrag zwischen AWM und JSB, der dieser Beratung zugrunde liegt. Im Zweifel haftet er nicht. Oder andersherum – niemand lässt sich für ein paar Euro im Monat auf eine solche Tätigkeit ein, wenn er dafür über die schlichte Beratung hinaus ggf. selbst für Jugendschutzverstöße zur Rechenschaft gezogen wird, und sei es auch nur mittelbar, über den Schadensersatz. Zumindest sobald man als JSB einen der vielen kostenpflichtigen Dienste nutzt, die z.T. einen nennenswerten monatlichen Beitrag für diese Aufgabe verlangen, sollte man diese Beratung des JSB auch tatsächlich in Anspruch nehmen; sie kann viel Ärger ersparen. Warum? Auch wenn die deutschen Paragrafen unter den AWMs anscheinend niemanden interessieren, sei hier dennoch die Rechtsgrundlage für diese Forderung genannt - § 7 JMstV (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag). Den Staatsvertrag und die unten erwähnten Richtlinien findet man im Volltext übrigens unter http://www.kjm-online.de => Rechtsgrundlagen. Wer sich daran nicht hält und keinen JSB benennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 500.000 Euro Geldbuße geahndet wird. Es mag also zwar ein Kavaliersdelikt sein, keinen JSB zu haben – allerdings kann es ein ziemlich teures werden. Und wer mit Hilfe irgendwelcher mehr oder weniger sicherer und sauberer Konstrukte seine Inhalte als angeblich nicht-deutscher Webmaster ins Netz stellt, sollte dringend beten, dass sein Umgehungsnetz tatsächlich hält und wenigstens einigermaßen dicht ist. Wie? Nun kann niemand überprüfen, ob ein AWM wirklich einen JSB benannt hat. Deshalb fordert die KJM in ihren Richtlinien, dass im Impressum einer Seite der JSB mit einer Kontaktmöglichkeit aufgeführt wird. Namentlich genannt muss er dabei allerdings nicht werden. Man kann sich darüber streiten, welche Rechtswirksamkeit diese Richtlinien besitzen. Was allerdings schadet es, im Impressum als zusätzlichen Punkt aufzunehmen: Jugendschutzbeauftragter:
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? Es kostet weder Zeit noch Geld und erspart vielleicht die eine oder andere Abmahnung oder gar Schlimmeres. Gerade weil viele Anwälte auch die Tätigkeit als JSB anbieten, haben sie natürlich großes Interesse daran, die JSB-losen schwarzen Schafe zur Verantwortung zu ziehen. Wer? Darüber, wen der AWM alles als JSB benennen kann, herrscht noch keine große Einigkeit. Überwiegend wird zumindest angenommen, der AWM selbst kann nicht sein eigener JSB sein, weil niemand sich selbst beraten kann. Eine in meinen Augen haarsträubende Begründung – denn da man als AWM grundsätzlich selbst für Verstöße gegen den Jugendschutz haftet, ist man genaugenommen sein eigener bester Berater. An dieser Auffassung, dass nicht sein kann, was nicht sein darf, wird man allerdings mit keiner noch so schönen Begründung vorbeikommen. Sobald an einer Webseite mehrere Personen beteiligt sind, kann einer von ihnen den Job des JSB übernehmen. Es sollte allerdings ein anderer sein als der, der im Impressum namentlich als verantwortlich für den Inhalt genannt ist. Die häufig erwähnte Großmutter ohne jede Ahnung von Internet oder Pornoseiten sollte man natürlich nicht als JSB wählen; denn der Staatsvertrag fordert vom JSB eine gewisse Kenntnis des Jugendschutzrechts. Wer diese Kenntnis besitzt, für den sind keine weiteren Anforderungen wie Prüfungen o.ä. rechtlich festgelegt. In einem bürokratischen Land wie Deutschland werden entsprechende Bestrebungen, eine Art Ausbildung für JSB und technokratische Erfolgsmarken wie Tests zu schaffen, allerdings sicher nicht lange auf sich warten lassen. Und bis dahin liegt hier viel Material für aprilscherzähnliche Abmahnfeuer, die den Geldbeutel dennoch erheblich belasten können. Inzwischen bieten viele über das Internet ihre Dienste als JSB an; gegen einen bestimmten, mehr oder weniger günstigen monatlichen Betrag. Ob man sich darauf einlässt und notfalls ordentlich dafür blecht, einen solchen Dienst als JSB im Impressum aufführen zu können, muss jeder selbst entscheiden. Wer Mitglied in der FSM ist – für die in vielen Kreisen unserer keineswegs klassenlosen Gesellschaft oft zitierten "kleinen" Webmaster wird das allerdings kaum in Frage kommen -, der darf, auch laut Staatsvertrag, die FSM als JSB benennen. Und wenn der AWM als JSB die FSM benennt, haben wir damit immerhin auch schon drei 3-Buchstaben-Kürzel ... Fest steht nach dem Urteil des OLG Düsseldorf aus 2003 - (Link zum Urteil) -, der JSB muss in jedem Fall kein Anwalt sein. Andererseits ist bei vielen Anwälten als JSB bei einer eventuellen Abmahnung die erste Beratung im Preis mit drin – etwas, das eine Menge Geld sparen kann. Am ehesten ist die vom Staatsvertrag verlangte Kenntnis des Jugendschutzrechtes eigentlich noch bei einem anderen AWM zu vermuten, der sich von Berufs wegen damit befassen muss. Denn normale Anwälte z.B. haben in ihrer Praxis mit diesem Thema eigentlich so gut wie gar nichts zu tun. Von daher liegt eine kostengünstige Lösung, diese mehr oder weniger sinnvolle Forderung zu erfüllen, für die deutschen AWMs eigentlich auf der Hand – JSBste mir, JSB ich dir. Man muss sich eigentlich wundern, warum mit dieser praktischen, sinnvollen und kostengünstigen Lösung nur so wenige AWMs arbeiten.
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