|
Verfassungsbeschwerde gegen § 184c |
((01.01.2006/AK) Mit der Aktion 184c.de - „wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht!“ - hat die Resisto IT GmbH aus Mainz eine Verfassungsbeschwerde gegen den § 184c des Strafgesetzbuches eingereicht. Die Zielsetzung ist die Aufhebung des Paragrafen hinsichtlich der Verbreiten so genannter weicher Pornografie in Tele- und Mediendiensten (an Minderjährige)
Als Argumentationshilfen beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Rechtsgutachten des Leipziger Professors Schumann (Institut für Strafrecht und Jugendschutzrecht der Medien) und der Expertenaussage des Professors Jo Groebel vom European Institute for the Media in Düsseldorf. Es ließe sich nicht beweisen und es spreche auch nichts dafür, dass weiche Pornografie schädlich für Minderjährige sei. Dies würde durch die Erfahrungen in europäischen Nachbarstaaten unterstrichen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht vor langer Zeit dem Gesetzgeber einen gewissen zeitlichen Rahmen zugestanden, ob dieser Pornografie für schädlich halte oder nicht, doch habe der Gesetzgeber diesen Spielraum nicht ausgefüllt. Bis heute mangele es an jeglichem Beweis der Schädlichkeit von weicher Pornografie für Minderjährige. Würde man dem Gesetzgeber auf ewige Zeit zubilligen, Freiheitsrechte auf Grund einer reinen Spekulation zu beschneiden, so laufe dies auf eine "Lizenz zur Willkür" hinaus. § 184c StGB in seiner von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vertretenen Auslegung sei insbesondere international gar nicht durchsetzbar und erweise sich somit als rein symbolische Gesetzgebung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. § 184c StGB verstoße gegen das Gebot der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Außerdem diskriminiere er deutsche Pornografieanbieter im Vergleich zu ausländischen Anbietern.
www.184c.de
|