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Prostituierte dürfen Annoncen schalten |
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(13.07.2006/AK) Huren dürfen mit Zeitungsanzeigen auf ihre Dienste aufmerksam machen. In einem Urteil des Bundesgerichtshofes heißt es, die Ausübung der Prostitution gelte nicht mehr als "schlechthin sittenwidrig".
Ein Verbot von Werbung für Sexdienste sei angebracht, wenn der Jugendschutz gefährdet sei, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) heute. Derartige Inserate seien erlaubt, solange sie nicht "belästigend" oder "grob anstößig" seien. Geklagt hatten die Betreiber einer Bar, in der Prostituierten und deren Kunden sexuelle Kontakte ermöglicht werden. Sie hatten beanstandet, dass die in Zeitungen veröffentlichten Anzeigen eine unzulässige Werbung für Prostitution enthielten. Die angegriffenen Zeitungsanzeigen geben nach dem BGH-Urteil jedoch keinen Anlass zu besonderen Beanstandungen. Der Kläger hatte seinen Unterlassungsanspruch auf das Ordnungswidrigkeiten- Gesetz gestützt. Der 1. Zivilsenat des BGH betonte aber, für eine Ordnungswidrigkeit reiche "allein eine Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nicht" aus. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Prostitutionsgesetz habe der Gesetzgeber einem Wandel der Stellung der Prostituierten in der Gesellschaft auch in rechtlicher Hinsicht Rechnung getragen. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof I ZR 231/03) |