(22.11.2006/sedo.de) Portfolio-Besitzern ist Vorsicht geboten: Spätestens seit den „Gammelfleischskandalen“ aus den letzten Monaten wissen wir, dass Vorratshaltung auch ihre Tücken haben kann, zumindest was verderbliche Waren angeht. Trifft nach der Entscheidung „ahd.de“ des OLG Hamburg (Urteil v. 05.07.2006, Aktenzeichen: 5 U 87/05) diese Erkenntnis auch auf den Domainhandel zu? Müssen sich Unternehmer mit großem Domainportfolio Sorgen machen?
Der Fall: Die Beklagte hat mehrere tausend Domains, darunter seit 1997 auch die streitgegenständliche Domain ahd.de, auf sich registrieren lassen. Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Domain frühestens seit September 2002 mit Inhalten versehen. Zuvor befand sich auf der Seite nur ein „Baustellenschild“. Die Klägerin hatte demgegenüber bereits im Oktober 2001 das Kürzel „ahd“ als ihre Geschäftsbezeichnung in Gebrauch genommen und sich im Jahr 2003 eine entsprechende Wort-/Bildmarke schützen lassen. Nach mehreren außergerichtlichen Einigungsversuchen klagte sie dann u.a. auf Freigabe bzw. Löschung der Domain. Das Urteil: Die Domain ist zu löschen. Die gerichtliche Entscheidung orientiert sich dabei teilweise an bekannten domainrechtlichen Grundsätzen, die für sich genommen weder sonderlich neu noch überraschend, für den Domain-Handel in dieser Kombination und im Hinblick auf die ausgesprochenen Rechtsfolgen dennoch von einiger Brisanz sind. Basierend auf dem „weltonline.de“- Urteil des BGH (Urteil v. 02.12.04, Az.: I ZR 207/01) stellte das OLG zunächst fest, dass alleine die Registrierung von Domains in der Regel nicht zu einer Verletzung von Kennzeichnungsrechten Dritter führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Domain in markenrechtlich relevanter Art und Weise genutzt werden soll („Erstbegehungsgefahr“). Das OLG Hamburg hatte allerdings noch im Jahr 2005 bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine „Erstbegehungsgefahr“ angenommen (u.a. metrosex.de, Urteil v. 28.07.2005, Az.: 5 U 141/04). Im vorliegenden Rechtsstreit konnte eine Verletzung also erst zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem die Beklagte die Seite mit Inhalten versehen hat (September 2002), vorher waren keine Rechte der Klägerin berührt. Bis hierhin ist die Entscheidung für den Domainhandel durchaus erfreulich, da sie eine umsichtige Beurteilung der Frage, wann eine „Erstbegehungsgefahr“ vorliegt, erkennen lässt. Schließlich dürfte offensichtlich sein, dass bei einem so umfangreichen „Warenbestand“ an Domains auf Seiten der Beklagten deren geschäftliche Verwertung im Vordergrund stand und schon bei Registrierung beabsichtigt war. Die weiteren Ausführungen des Senats bergen für den Domainhandel allerdings ausreichend Zündstoff. Denn das Gericht bescheinigte der Klägerin spätestens ab Oktober 2001 „prioritätsbessere“ Rechte an der Domain. Die Beklagte hätte demgegenüber frühestens mit „Benutzung“ der Domain, also im September 2002 eine entgegenstehende markenrechtlich relevante Rechtsposition erhalten können. Das Gericht stellte dann weitergehend fest, dass allein die Registrierung einer Internet-Domain jedenfalls so lange keine Kennzeichenrechte zu begründen vermag, als hiermit keine konkreten Inhalte verbunden sind. Eine über die Registrierung hinausgehende Benutzung des Kürzels „ahd“ im geschäftlichen Verkehr konnte die Beklagte nach Überzeugung des Gerichts für die Zeit vor September 2002 nicht ausreichend darlegen. Welche Bedeutung hat dieses Urteil nun für den Domain-Handel? 1. Die bloße Registrierung von Domains greift in aller Regel nicht in Kennzeichenrechte Dritter ein. 2. Inhaltslose Domains („Baustellenschild“) können für sich genommen aber auch keine eigenen Kennzeichenrechte begründen. Besonders problematisch sind Domains in Form von Abkürzungen oder Fantasiebezeichnungen. Hier zeigt sich besonders deutlich das Dilemma von „Großhändlern“, die eine Vielzahl von Domains ihr Eigen nennen. Versehen sie alle ihre registrierten Domains mit Inhalten, laufen sie Gefahr, eine ebenso große Anzahl von Kennzeichenrechten Dritter zu verletzen. Bleiben die Domains dagegen inhaltsleer, können Dritten in der Zwischenzeit prioritätsbessere Rechte erwachsen. In beiden Fällen ist das Risiko hoch, im Klagefalle die Domains zu verlieren oder diese nicht mehr im geschäftlichen Verkehr risikolos nutzen zu können. Natürlich ist die Vorratshaltung von Domains damit nicht schlechthin zur „Kostenfalle“ geworden. Auf Grundlage des o.g. Urteils empfiehlt es sich aber nunmehr, vor der Benutzung von Domains (auch wenn diese schon seit langer Zeit registriert sind) zu prüfen, ob nicht mittlerweile bessere Rechte auf dritter Seite entstanden sind. Hierbei sind allerdings oftmals zum Teil sehr komplizierte markenrechtliche Aspekte betroffen, so dass es sich anbietet, vor der Benutzung fachmännischen Rat einzuholen. Das Urteil des OLG Hamburg ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da er diesem Fall in 2 Punkten grundsätzliche Bedeutung beimisst: Zum einen im Hinblick auf die prioritätsbegründenden Umstände bei der Domainregistrierung auf Vorrat und deren Benutzungsaufnahme; zum anderen die Verpflichtung zur vollständigen Einwilligung in die Domainlöschung. |