(25.01.2007/RA Liesegang Lübeck) Seit Jahresbeginn sind in geschäftlichen Emails die gleichen Angaben zu machen, wie dies bislang nur auf Geschäftsbriefen erforderlich war. Still und leise hat der Gesetzgeber im Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 zum Jahresanfang neue formale Anforderungen für Geschäftsbriefe aufgestellt.
Bislang mussten Kaufleute nur auf gedruckten Briefen die Angaben zur Rechtsform, Handelsregistereintragung etc. anbringen. Jetzt gilt dies auch für Emails. Die Angaben müssen deutlich lesbar sein. Unklar ist noch, ob es ausreicht, eine Visitenkarte an die Email anzuhängen. Nach unserer Einschätzung dürfte das nicht ausreichend sein, da solche Visitenkarten nicht von allen Programmen gelesen werden können. Grund für die neuen Anforderungen in geschäftlichen Emails sind die geänderten Wortlaute der § 37a HGB, § 80 Abs. 1 S. 1 im AktG sowie § 35a Abs. 1 S. 1 im GmbHG. Dort heißt es, dass ein Gewerbetreibender seinem Gegenüber in Geschäftsbriefen bestimmte Mindestinformationen mitzuteilen hat. So muss eine Gesellschaft, die unter die Regelungen des Handelsgesetzbuches fällt, nicht nur die Bezeichnung der Firma mitteilen, sondern auch den Ort ihrer Handelsniederlassung, die Nummer, unter der sie im Handelsregister eingetragen ist, und die des Handelsgerichts, an dem sie eingetragen ist, weiterhin den Geschäftsführer. Nicht zu verwechseln ist das allerdings mit den Angaben, die laut TDG (Telekommunikationsdienstegesetz) im Impressum einer Webseite erforderlich sind.
Betroffen ist von den Änderungen der externe Geschäftsverkehr mit Emails; jegliche schriftliche Mitteilung nach außen, unabhängig davon, an wie viele Empfänger das Schreiben gerichtet ist. Dies betrifft Rechungen, Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers unterliegen diese Schriftstücke nunmehr auch in ihrer elektronischen Form den genannten Anforderungen. Ausnahmen ergeben sich nur aus den jeweils zweiten Absätzen der oben genannten Vorschriften. Demnach dürfen die genannten Angaben bei solchen Mitteilungen und Berichten wegfallen, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung als ausgefüllte Formulare ausgetauscht werden. Bestellscheine fallen jedoch ausdrücklich nicht unter diese Ausnahme.
Dabei hat jeder betroffene Kaufmann die Vorgaben zu beachten, die abhängig von der Rechtsform seiner Firma für ihn gelten. Andernfalls droht etwa einer GmbH ein Zwangsgeld von bis zu 5000 Euro. Dazu kommt für alle Firmen die Gefahr einer Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs. Schließlich können unzureichende Angaben im Emailverkehr dazu führen, dass ein Mitbewerber dies zum Anlass für eine Abmahnung nimmt. Hierdurch können ganz erhebliche Anwaltskosten entstehen. |