(10.03.2007/Irena) Einen großen Aufschrei hat ein Artikel beim Nachrichtensender n-tv online ausgelöst, in dem ein Jurist in eindeutigen Worten die neuen Zweitwelten internetbegeisterter Menschen wie beispielsweise "second life" als ganz klar nicht rechtsfreie Räume herausgestellt hat.
Wer als Betreiber nur Avatare ficken lässt, muss sich also, falls er denn ein gesetzestreuer AWM mit Sitz in Deutschland ist, ebenfalls an den deutschen Jugendschutz halten. Will heißen: mit AVS arbeiten.
Nun können wir jetzt natürlich zum Millionsten Mal die ganze Diskussion darüber aufrollen, wie sinnlos der deutsche Jugendschutz ist. Sinnvoller wird er dadurch auch nicht; denn da wären Taten gefragt statt böser Worte in Branchenforen.
Und an Taten ist momentan weit und breit nur eine einzige zu erkennen, nämlich eine Verfassungsbeschwerde von Tobias Huch; eine Verfassungsbeschwerde, von der keiner weiß, wann, ob und wie sie in Karlsruhe von den Richtern in den roten Roben in ihre mehr oder weniger standfesten Einzelteile zerpflückt wird.
Da wir alle keine Lobby aufmarschieren lassen können und an unserem schlechten Ruf in der Gesamtbevölkerung auch nicht so ganz unschuldig sind, kann jeder AWM den Hebel eigentlich nur bei sich selbst ansetzen, und entweder brav sein, auswandern oder doch wenigstens so tun. Der schwerfällige deutsche Beamtenapparat wird lange brauchen, bis er den ganzen immer neuen Tricks auf die Schliche kommt, die deutschen Jugendschutzgesetze zu umgehen.
Dass diese Tricks dann aber für die virtuellen Avatar-Welten ebenso eingesetzt werden müssen wie für die echten Schmuddelseiten, versteht sich eigentlich von selbst. Denn schließlich sollen diese Welten ja ein zweites Leben sein, das man im Internet ganz unabhängig von den eigenen Beschränkungen, Niederlagen, Enttäuschungen und Schwächen führen kann.
Nun denn, wenn der Supermann-Avatar von Herrn Otto Durchschnittsbürger den Catwoman-Avatar von Frau Maria Durchschnittsbürgerin durchvögelt, dann kann er das ja gerne tun aber wer ihnen die Couch zum Ficken zur Verfügung stellt, darf die eben nicht in einen öffentlichen Park stellen, sondern muss daraus eine Peepshow mit strenger Eintrittskontrolle machen.
Ja, natürlich ist virtuelle Pornografie auch strafbar. Natürlich darf man genau genommen den VF, den virtuellen Fick, ebenso wenig zeigen wie den realen. Der ja genau genommen auch kein realer ist, sondern meistens nur mehr oder weniger als schöne Traumwelt für geile User nachgestellt.
Und bei allem Verständnis für die enorme Wut, die in einem AWM entsteht, der durch halbgare Vorschriften seines Lebensunterhaltes beraubt oder in die halbe Illegalität gedrängt wird (denn nichts anderes sind diese ganzen Umgehungstricks) wenn es für diesen verständlichen Standpunkt kein anderes Argumente gibt als das, dass Avatare doch gar nicht wirklich ficken, sondern es bloß so aussieht, dann solltet ihr am besten gleich einpacken.
Denn schließlich die ganzen Camgirls sind auch nicht geil; die tun bloß so. Und beim "Realfick" gehen bei beiden weniger die Hormone durch, als vielmehr die unbändige Lust, mit so einer geilen Show Geld zu verdienen.
(Foto: Fetishfactory.com) |